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I. |
Name, Sitz und Zweck |
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1. |
Name |
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Unter dem Namen Militär-Motorfahrer-Verein des Amtes Entlebuch (MMVE) besteht seit 1946 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Er bildet eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Militär-Motorfahrer-Vereine (VSMMV). |
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2. |
Sitz |
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Der Sitz ist der Amthauptort Schüpfheim |
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3. |
Ziel und Zweck |
a) |
Zusammenschluss der militärischen Motorfahrzeugführer aller Waffengattungen und Grade, vor allem in der Region Amt Entlebuch |
b) |
Ausserdienstliche Weiterbildung der Mitglieder in fachtechnischer und allgemeiner Hinsicht. |
c) |
Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern. |
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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II. |
Mitgliedschaft |
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4. |
Mitglieder |
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Der Verein besteht aus |
a) |
Aktivmitgliedern |
b) |
Freimitgliedern |
c) |
Ehrenmitgliedern |
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5. |
Aktivmitglieder |
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Aktivmitglieder können Angehörige der Armee (AdA) werden, welche im Besitz des unbefristeten militärischen Führerausweises sind. |
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6. |
Freimitglieder |
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Aktivmitglieder werden nach dem 50. Altersjahr zu Freimitgliedern. |
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7. |
Ehrenmitgliedern |
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Mitglieder, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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8. |
Ehrenpräsident |
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Ein Präsident, welcher überdurchschnittlich erfolgreich war, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. |
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9. |
Aufnahme |
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Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig darüber. |
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10. |
Austritt und Ausschluss |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt kann auf die Generalversammlung erfolgen; er ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen. |
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es |
a) |
Die Vereinsinteressen grob verletzt hat |
b) |
Den Mitgliederbeitrag während drei Jahren nicht bezahlt hat |
c) |
Aus der Armee ausgeschlossen worden ist |
d) |
In Zivil entehrend verurteilt worden ist |
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Ausschlüsse werden vom Vorstand unter Vorbehalt der Sanktionierung durch die nächste Generalversammlung vorgenommen bzw. verfügt. |
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11. |
Vermögensanspruch |
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Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. |
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III. |
Organe |
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12. |
Die Organe sind |
a) |
Die Generalversammlung |
b) |
Der Vorstand |
c) |
Die Rechnungsrevisoren |
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13. |
Generalversammlung |
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Monat März statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden beim Vorstand einzureichen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. |
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14. |
Geschäfte der Generalversammlung |
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Die Generalversammlung behandelt unter anderem die folgenden Geschäfte: |
a) |
Wahl der Stimmenzähler |
b) |
Protokoll der letzten GV |
c) |
Mutationen |
d) |
Jahresbericht(e) |
e) |
Jahresrechnung und Revisorenbericht |
f) |
Wahlen |
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- Vorstand |
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- Präsident |
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- Rechnungsrevisoren |
g) |
Jahresprogramm |
h) |
Jahresbeitrag |
i) |
Ehrungen (Jahres- und Punktemeisterschaft) |
j) |
Anträge der Mitglieder |
k) |
Verschiedenes |
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15. |
Beschlüsse der Generalversammlung |
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Die Beschlussfassungen erfolgen durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Art. 28. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmberechtigten geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. |
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16. |
Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus mindestens acht und höchstens zwölf Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus: |
a) |
Präsident |
b) |
Vize-Präsident |
c) |
Technischer Leiter |
d) |
Aktuar |
e) |
Hauptkassier |
f) |
Mitgliederkasse |
g) |
Mutationsführer |
h) |
Beisitzer |
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Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig verschiedene Funktionen ausführen. |
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17. |
Vorstandssitzungen |
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Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte aller Vorstandsmitglieder einberufen. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Zur Verhandlungsfähigkeit ist die Anwesenheit von Präsident oder Vize-Präsident sowie der Hälfte aller übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich. |
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18. |
Beschlüsse des Vorstandes |
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Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
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19. |
Zeichnungsberechtigung |
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Für den Verein zeichnen der Präsident oder der Vize-Präsident zusammen mit dem zuständigen Sachbearbeiter. |
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20. |
Amtsdauer |
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Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar. |
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21. |
Fähnrich |
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Der Fähnrich muss nicht, kann jedoch Mitglied des Vorstandes sein. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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22. |
Rechnungsrevisoren |
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Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar. |
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IV. |
Finanzen |
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23. |
Einnahmen |
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Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: |
a) |
Den Mitgliederbeiträgen |
b) |
Den freiwilligen Beiträgen (Schenkungen) |
c) |
Den Bundesbeiträgen |
d) |
Den Einnahmen aus Veranstaltungen |
e) |
Dem Ertrag aus dem Vereinsvermögen |
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Der Mitgliederbeitrag schliesst den Beitrag an den VSMMV ein. |
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24. |
Mitgliederbeiträge |
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Die Beiträge sind bis Ende Oktober des Geschäftsjahres fällig.
Ehren und Freimitglieder sind beitragsfrei. |
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25. |
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
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26. |
Haftung |
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Für die Schulden des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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V. |
Statutenrevision und Auflösung des Vereines |
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27. |
Vorschläge, Anträge |
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Vorschläge, bzw. Anträge betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
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28. |
Beschlüsse |
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Beschlüsse hierüber sind von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. |
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29. |
Vereinsvermögen |
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Ein allfälliges Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereins einer anderweitigen ausserdienstlichen Zweckbestimmung zuzuführen, über Einzelheiten entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. |
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VI. |
Totenehrung |
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30. |
Ehrenweisung |
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Einem verstorbenen Mitglied erweist der Vorstand die letzte Ehre wie folgt: |
a) |
Teilnahme an der Bestattung mit einer Fahnendelegation |
b) |
Stiftung eines Gedächtnisses mit Beteiligung der Mitglieder am Gedächtnisgottesdienst |
c) |
Kranzstiftung an ein verstorbenes Ehrenmitglied |
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Tenue der Fahnendelegation: Uniform
An die Trauerfamilie ist ein Kondolenzschreiben zu richten. |
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VII. |
Schlussbestimmungen |
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31. |
Inkrafttreten |
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Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung vom 2. März 2001 in Kraft.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 26. März 1982. |
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Hasle, den 2. März 2001 |
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Der Präsident: Der Aktuar: |
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F. Glanzmann H.P. Bieri |
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Anhang 1 |
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der Statuten des Militär-Motorfahrer-Vereines Amt Entlebuch |
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An der Generalversammlung vom 11. März 2005 wurden die Statuten vom 2. März 2001 wie folgt ergänzt. |
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Art.5 |
Aktivmitglieder |
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Aktivmitglieder können Angehörige der Armee (AdA) werden, welche im Besitz des unbefristeten militärischen Führerausweises sind. Des Weiteren können Jungmotorfahrer nach bestandenem Jungmotorfahrerkurs Aktivmitglieder werden. |
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Art. 24 |
Mitgliederbeiträge |
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Die Beiträge sind bis Ende Oktober des Geschäftsjahres fällig.
Ehren und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Die Vorstandsmitglieder, der Fähnrich sowie die Rechnungsrevisoren bezahlen während ihrer Amtszeit keinen Beitrag.
Jungmotorfahrer sind bis zur bestandenen RS beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 50.- |
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Hasle, 11. März 2005 |
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Der Präsident: Der Aktuar: |
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F. Glanzmann Guido Koch |
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